News
Rechtsschutz für CGZP-Anwender gegen Nachforderungen der DRV
"Klatsche" für Sozialversicherungsträger vor den SozialgerichtenNachde ...
mehr Informationen
Vorsicht Falle! Adressbuchschwindel
"Nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten gewährleisten ...
mehr Informationen
Fördermitteln für ALG I-Bezieher
Existenzgründungen erfolgen in vielen Fällen zunächst als Nebenerwerb, ...
mehr Informationen
Neue Fördermittel für den Start
Damit Unternehmer sich künftig schneller im Förderdschungel zu Recht f ...
mehr Informationen
Volle Freizügigkeit bei Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten
Ab dem 01. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitglie ...
mehr Informationen
Fördermittel-NEWS
Mit dem 01. April 2011 wurden die Fördermittelprogramme weiter verbess ...
mehr Informationen
Existenzgründung
Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt Existenzgründer in vielfä ...
mehr Informationen
"Klatsche" für Sozialversicherungsträger vor den SozialgerichtenNachde ...
mehr Informationen
Vorsicht Falle! Adressbuchschwindel
"Nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten gewährleisten ...
mehr Informationen
Fördermitteln für ALG I-Bezieher
Existenzgründungen erfolgen in vielen Fällen zunächst als Nebenerwerb, ...
mehr Informationen
Neue Fördermittel für den Start
Damit Unternehmer sich künftig schneller im Förderdschungel zu Recht f ...
mehr Informationen
Volle Freizügigkeit bei Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten
Ab dem 01. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitglie ...
mehr Informationen
Fördermittel-NEWS
Mit dem 01. April 2011 wurden die Fördermittelprogramme weiter verbess ...
mehr Informationen
Existenzgründung
Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt Existenzgründer in vielfä ...
mehr Informationen
Schweiz-AG
Die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in der Schweiz ist dieAktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (kurz AG) - französisch Société Anonyme (kurz SA) - ist im Schweizerischen Gesellschaftsrecht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im Obligationenrecht in den Artikeln 620 ff behandelt.
Eine Aktiengesellschaft (OR Art. 620-763) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringt oder bringen ein bestimmtes Kapital ein, das in Teilsummen (die Aktien) zerlegt ist.
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Aktionäre also höchstens ihr Aktienkapital.
Ein Aktionärsbindungsvertrag schafft Klarheit, wenn mehrere Parteien an einem Unternehmen beteiligt sind.
Der Firmenname kann frei gewählt werden, sofern er nicht bereits von einer anderen Gesellschaft besetzt ist. Der Zusatz "AG" muss zwingend angegeben werden.
Verwaltungsrat
Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben (Oberaufsicht, etc.). Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707 ff geregelt.Gründung
Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000, wobei mindestens 20% bzw. in jedem Fall mindestens CHF 50'000 in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (qualifizierte Gründung) unmittelbar vorhanden sein müssen. Der fehlende Teil des Aktienkapitals muss als 'nicht einbezahltes Aktienkapital' bilanziert werden, wobei dies nur bei Namenaktien möglich ist. Inhaberaktien müssen vollumfänglich liberiert (= einbezahlt) werden.Aktienkapital
Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens einen Rappen (CHF 0.01) betragen.Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit 1'000 Aktien zu CHF 10.- die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager gleich viel Geld (CHF 10'000.-) einbezahlt haben.
Der Name der Gesellschaft (wird als Firma bezeichnet) muss schweizweit einmalig sein. In der Firma muss die Rechtsform ("AG") angegeben sein.
Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung sind in OR 629-635.
Domizilanschrift
Die Schweizer AG erfordert ein Domizil und eine Verwaltung in der Schweiz. Leitungsgremium ist der Verwaltungsrat. Mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates muss den Wohnsitz in der Schweiz haben. Die COFA Consulting + Vertriebs AG vermittelt sowohl die Domizilanschrift und die die laufende Verwaltung der AG als auch die Stellung eines Verwaltungsrates.Neugründung oder Mantelgesellschaft
Anstatt selbst eine hohen Aufwand an Zeit und Kosten für eine Neugründung zu betreiben bieten wir Ihnen einen perfekten Service mit erheblicher Zeitersparnis. In 48 Stunden können Sie über Ihre Schweizer AG verfügen und weltweit tätig werden.Wir erbringen keine Rechts- und Steuerberatungsleistungen. Gerne empfehlen wir Ihnen erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater.